Vertrag oder Liebe?
Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, denkt selten an den Fall der Trennung oder an wirtschaftliche Risiken. Das Recht ordnet aber zahlreiche Folgen automatisch an.
Notarielle Verträge sind kein Ausdruck von Misstrauen. Sie schaffen klare Regeln für Vermögen, Unterhalt, Versorgung und Verantwortlichkeiten und helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
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Wer einander liebt, braucht keine Paragrafen? Leider nur ein Wunsch. Auch wer sich im siebten Himmel fühlt, lebt auf der Erde. Mit oder ohne Trauschein – Gesetze regeln den Alltag, und auch den Fall einer Trennung. Oft mit einem gerechten Ergebnis. In anderen Fällen ist ein Vertrag mit maßgeschneiderten Regelungen besser. Wer sich nicht über das Recht informiert, kann böse Überraschungen erleben. Der Notar zeigt den Gestaltungsspielraum auf, erörtert Lösungsmöglichkeiten und sorgt dafür, dass der Vertrag rechtssicher formuliert wird.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft
Mit der Eheschließung gilt grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht gemeinsames Eigentum am gesamten Vermögen, wohl aber einen Ausgleich der Zugewinne im Fall der Beendigung des Güterstands.
Eheverträge und Partnerschaftsverträge ermöglichen individuelle Regelungen, etwa zur Gütertrennung, Gütergemeinschaft, zum Versorgungsausgleich oder zu Unterhaltsfragen.
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Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden. Der Name Zugewinngemeinschaft kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich zahlen.
Die Ehegatten können statt des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung vereinbaren. Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft. Der Notar rät oft zur modifizierten Zugewinngemeinschaft: Vorteile des gesetzlichen Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst.
Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere bei Bedarf finanziell unterstützt. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden.
Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenanspüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (Versorgungsausgleich).
Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Im Fall der Trennung können notarielle Vereinbarungen helfen, Vermögensfragen, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich und die Verteilung gemeinsamer Werte sachgerecht zu regeln.
Wo eine einvernehmliche Lösung möglich ist, lässt sich das gerichtliche Verfahren häufig entlasten oder vorbereiten. Entscheidend ist eine ausgewogene und wirksame Gestaltung.
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Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren – sie ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf.
Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch und beraten über die konkrete Ausgestaltung der Trennungsvereinbarung. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen fest.
Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft
Nicht verheiratete Partner sind rechtlich vielfach schwächer abgesichert als Ehegatten. Das betrifft Eigentum, Vollmachten, Auskunftsrechte, Versorgung und Erbrecht.
Gerade in nichtehelichen Lebensgemeinschaften empfiehlt sich deshalb eine bewusste vertragliche Regelung, um Versorgungslücken und ungewollte Ergebnisse zu vermeiden.
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Wer ohne Trauschein oder Registrierung zusammenlebt, verzichtet auf besondere gesetzliche Regeln für Paare. Spätestens, wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein Partner seinen Beruf aufgibt, fehlt ohne einen Vertrag die nötige rechtliche Sicherheit.
Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung selbst verantwortlich, weitgehend auch, wenn er gemeinsame Kinder erzieht. Notare können aufgrund ihrer Erfahrung mit verschiedenen Vorsorgemodellen zu einer gerechten Regelung beitragen.
Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Testament oder Erbvertrag sorgen für gegenseitige Absicherung.
Kinder
Im Zusammenhang mit Kindern spielen Sorgeerklärungen, Vermögensübertragungen, Absicherung und Vorsorgeregelungen eine erhebliche Rolle.
Rechtlich tragfähige Lösungen berücksichtigen sowohl familiäre Bindungen als auch wirtschaftliche Verantwortung und langfristige Stabilität.
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Vielfalt und Wandel der Lebensbeziehungen von Erwachsenen wirken sich auf die Kinder und deren Rechtsstellung aus. Notare beraten zum Sorgerecht und zu Unterhaltsfragen, zu Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionserklärungen.
Wer Kinder hat, trägt große Verantwortung. Alleinerziehende Elternteile oder Paare mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften brauchen statt der gesetzlichen Regelungen über Elternschaft und Familie meist eine individuelle Lösung.
Bei der erb- und familienrechtlichen Beratung weisen Notare darauf hin, wie die Kinder abgesichert werden können, wenn einem Erziehungsberechtigten etwas zustößt.
Vorsorge für den Ernstfall
Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht und Patientenverfügung regeln, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher und genießt besonderes Vertrauen.
Rechtzeitige Absicherung ist kein Misstrauen — sie ist Verantwortung. Im Ernstfall lässt sich nichts mehr nachbessern.
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Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit – plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.
Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann.
Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Auch wer einander liebt, lebt mit Paragrafen. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten.
