Vererben und Erbe
Kaum jemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Dennoch ist es vernünftig, die Vermögensnachfolge rechtzeitig zu regeln. Wer keine Verfügung von Todes wegen trifft, hinterlässt die Verteilung seines Vermögens der gesetzlichen Erbfolge.
Das Erbrecht betrifft nicht nur große Vermögen. Auch das Eigenheim, Unternehmensanteile, Bankguthaben, Schenkungen unter Lebenden oder Vorsorgevollmachten greifen ineinander. Eine klare Gestaltung beugt Streit vor und schafft Orientierung für die Hinterbliebenen.
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Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt den Schmuck? Soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, deren Beantwortung gleichwohl nicht selten verschoben wird. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Von hoher praktischer Relevanz ist dies gerade dann, wenn Grundbesitz vorhanden ist oder wenn eine Unternehmensnachfolge in Rede steht.
Gesetzliche Erbfolge
Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Maßgeblich sind dabei Verwandtschaftsgrad und Ehegattenstellung. Kinder und weitere Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten nach einer besonderen Quote. Welcher Anteil tatsächlich zufällt, hängt auch vom ehelichen Güterstand ab. Diese gesetzliche Lösung passt jedoch nicht immer zu den individuellen Lebensverhältnissen.
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Jeder Mensch hat Erben. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge. Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erbe, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte.
Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge, kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, erben deren Kinder und Kindeskinder.
Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten und zweiten Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen Miterbe. Der Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe ab.
Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Gestaltung mit Testament und Erbvertrag
Mit Testament oder Erbvertrag lässt sich die Vermögensnachfolge gezielt gestalten. Einzelne Personen können als Erben eingesetzt, Vermächtnisse angeordnet, Vor- und Nacherbfolgen bestimmt oder Testamentsvollstreckung vorgesehen werden.
Der Erbvertrag eignet sich vor allem dort, wo eine bindende Regelung gewünscht ist. Testament und Erbvertrag sollten stets präzise formuliert sein, damit der wirkliche Wille im Erbfall verlässlich umgesetzt werden kann.
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Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als das Gesetz. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.
Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Pflichtteilsrechte
Bestimmte nahe Angehörige können trotz Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser richtet sich grundsätzlich auf Geld und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsrechte, Pflichtteilsergänzung und lebzeitige Zuwendungen sind häufig konfliktträchtig. Eine vorausschauende notariell begleitete Gestaltung kann helfen, unerwünschte Folgen zu vermeiden.
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Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine berechtigte Person enterbt hat, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Davon steht dem Berechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.
Der Pflichtteilsberechtigte kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene Ausnahme.
Erbschaftssteuer
Die steuerlichen Folgen der Vermögensnachfolge sollten frühzeitig mitbedacht werden. Freibeträge, Bewertungsfragen und die Verteilung von Vermögenswerten können die Belastung erheblich beeinflussen.
Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Schenkungen empfiehlt sich eine abgestimmte Planung, um rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte sinnvoll zusammenzuführen.
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Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Das Finanzamt bewertet ein Grundstück anders als Bargeld. Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar eng mit steuerlichen Beratern der Beteiligten zusammen.
Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf das Erbrecht aus. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Notarielle Verfügungen von Todes wegen schaffen Rechtssicherheit. Sie vermeiden Formfehler, erschweren spätere Auslegungsstreitigkeiten und werden amtlich verwahrt.
Hinzu kommt, dass ein notarielles Testament im Rechtsverkehr oft den Erbschein ersetzt und damit Wege, Kosten und Zeit ersparen kann.
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Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden. Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspielige Streitigkeiten. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um.
Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen ein Erbschein entbehrlich. Die Erben sparen dann die Kosten des Erbscheinsantrages und der Erbscheinserteilung.
Nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall stellen sich häufig Fragen zur Erbengemeinschaft, zur Auseinandersetzung des Nachlasses, zur Ausschlagung oder zur Beantragung eines Erbscheins.
Auch Vollmachten, Nachlassverzeichnisse und registerbezogene Erklärungen spielen eine Rolle. Das Notariat unterstützt dabei, den Übergang geordnet und rechtssicher zu vollziehen.
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Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen wichtige Entscheidungen treffen. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden. Nur innerhalb einer kurzen Frist – regelmäßig sechs Wochen – kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Über die einzelnen Gegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Zuwendung unter Lebenden
Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge und Übertragungsverträge ermöglichen bereits zu Lebzeiten eine geordnete Vermögensnachfolge.
Dabei sind Absicherung, Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche sorgfältig zu bedenken. Eine maßgeschneiderte Gestaltung verhindert spätere Konflikte.
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Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Auch für die Unternehmensnachfolge ist ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten ein wichtiges Gestaltungsmittel.
Erb-, familien- und gesellschaftsrechtliche Regelungen müssen aufeinander abgestimmt werden. Durch langfristige Planung und geschickte Vertragsgestaltung lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse optimal regeln.
Die Erwerber können sich verpflichten, Versorgungsleistungen zu übernehmen oder Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Veräußerer können sich Nutzungsrechte wie auch das Recht vorbehalten, das übertragene Vermögen in bestimmten Fällen zurückzufordern.
